(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64) § 34 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden § 34 PatG, Anmeldung zum Patent. Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze § 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden (1) 1 Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung
Erwähnungen von § 34 PatG in anderen Vorschriften Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 PatG: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur PatG: § 34 PatG§ 34 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.(2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum §§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt §§ 34 bis 44 PatG → Anmeldeverfahren § 34 PatG → Patentanmeldung, Patentanmelder § 34a PatG → Angaben zum (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil Patentgesetz. § 38. Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht
§ 34 PatG § 34 PatG. Patentgesetz vom 5. Mai 1936. Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Patentamt. Paragraf 34 [8. September 2015] 1 § 34. (1) Eine Erfindung ist PatG § 34 § 34 PatG § 33 § 34a (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln
Änderung § 34 PatG vom 18.08.2021 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 PatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PatRMoG am 18. August 2021 und (1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein
§ 34 - § 64 Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Patentamt § 34 § 34a § 35 § 35a § 36 § 37. § 34 PatG Abs. 1 Satz 1 PatG(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.§ 34 Abs. 2 Satz 1 PatG(2) Die Anmeldung kann auch über (1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu
Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. 1) Es handelt sich bei § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG um eine Formvorschrift 2), die ein Prüfungsverfahren überhaupt erst ermöglichen soll. Denn nur dann, wenn der Anmelder angibt, wofür er Patentschutz begehrt, ist es. Vorbenutzungsrecht. § 12 (1) S. 1 PatG. Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung [§ 34 (1) PatG → Patentanmeldung] bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. § 12 (1) S. 2 PatG → Wirkung des Vorbenutzungsrechts Das Patenterteilungsverfahren beginnt mit der Anmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA), § 34 PatG. Die Anmeldung kann jeder vornehmen, nicht nur der Erfinder selbst, § 7 PatG. Insofern wird noch einmal auf das Bedürfnis der Geheimhaltung hingewiesen. Bei der Anmeldung ist die Erfindung genau zu bezeichnen. Die Formulierung der Patentansprüche hat mit größter Sorgfalt zu.
§ 58 (3) PatG → Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr siehe auch §§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren §§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung §§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt PatG → Patentgesetz → Rücknahme der Anmeldun §§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren §§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt PatG → Patentgesetz → Innere Priorität. 1), 4) BGH, Urteil vom 14. August 2012 - X ZR 3/10 - UV-unempfindliche Druckplatte. 2) BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010. Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 - 33; §§ 34 - 64 PatG) werden die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (DPMA) (Sitz: München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben. Für die Entscheidung über Streitigkeiten mit dem Patentamt, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder die Zwangslizenz wurde das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein. Art. 84 Satz 2 EPÜ, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG i.V.m. § 9 Abs. 6 PatV Sachverhalt Die Patentinhaberin hatte im Nichtigkeitsverfahren das angegriffene EP-Patent dadurch im Berufungsverfahren beschränkt verteidigt, dass sie von dem geltenden Erzeugnis- zu einem Verwendungsanspruch übergegangen war, was bekanntlich statthaft ist (BGH Mitt. 2012, 119 - Notablaufvorrichtung ; GRUR 1988, 287. Das Patenterteilungsverfahren (englisch patent prosecution oder nur prosecution) ist ein förmliches Verfahren vor einer zuständigen Behörde (evtl. Gericht), mittels dessen eine technische Erfindung auf Patentwürdigkeit geprüft und ggf. darauf ein Patent erteilt wird. Manchmal wird es auch als Prüfungsverfahren (englisch examination) bezeichnet
(§ 34 PatG) - bei elektronischer An- meldung | 311 000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 40 311 050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 20 311 100 | - bei Anmeldung in Pa- pierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | | Internationale Anmeldung (Artikel. § 34 PatG § 35 PatG § 37 PatG § 63 Abs 2 S 1 PatG. Spruchkörper: 11. Senat. Tenor. In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2006 036 945 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl. § 34 Abs. 3 bis 5 PatG genügt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Antrag kann nur von dem Anmelder gestellt wer-den. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wer im In-land weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann einen wirksamen Rechercheantrag nur stellen, wenn er einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt als Ver- treter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen. PatG . PatG ; Fassung; Erster Abschnitt: Das Patent § 1 Patentfähige Erfindung § 1a § 2 § 2a § 3 Neuheit der Erfindung § 4 Erfinderische Tätigkeit § 5 Gewerbliche Anwendung § 6 Inhaber des Patents § 7 Rechte des Anmelders § 8 Rechte des Erfinders § 9 Wirkung des Patents § 9a § 9b § 9c § 10 Verbotene Weitergabe von Mitteln zur Benutzung der Erfindung § 11 Erlaubte Handlungen.
_34 PatG (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. (2) 1 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 2 Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis ( 93 Strafgesetzbuch) enthalten. § 34 IV PatG 371 c) § 21 I Nr. 3 PatG: Widerrechtliche Entnahme 374 d) § 21 I Nr. 4 Unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung durch die Patentansprüche 377 3. Das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch 382 a) Ablauf des Verfahrens 382 b) Zulässige Einlegung des Einspruchs, Einspruchsrücknahme (§§ 59, 61 PatG) 383 c) Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren 388 d.
§ 16a PatG § 17 PatG §§ 18 und 19 PatG - (weggefallen) § 20 PatG § 21 PatG § 22 PatG § 23 PatG § 24 PatG § 25 PatG; Zweiter Abschnitt - Patentamt § 26 PatG § 27 PatG § 28 PatG § 29 PatG § 30 PatG § 31 PatG § 32 PatG § 33 PatG; Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt § 34 PatG § 34a PatG § 35 PatG § 36 PatG § 37. § 12 PatG hat den Zweck, aus Billigkeitsgründen. § 34 PatG BGH, URTEIL vom 2.10.2009, Az. X ZR 6/96 Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenzanalogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinnmaschine) Aufl. 2003, § 4 PatG Rdn. 193), hervorgehoben, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006
§ 29 PatG Gutachten; Auskünfte zum Stand der Technik § 30 PatG Patentrolle § 31 PatG Akteneinsicht § 32 PatG Offenlegungsschrift; Patentschrift; Patentblatt § 33 PatG Entschädigung für angemeldete Erfindungen § 34 PatG Anmeldung, insbesondere Hinterlegung, Art. 83 EPÜ Offenbarung. Lesen Sie § 34a PatG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften von biologischem Material (Art. 28, 28a EPÜAO, § 34 VIII PatG). Keine materielle, sondern eine formale Voraussetzung, aber mit der Ausführbarkeit ver-wandt: Gem. Art. 83 EPÜ, § 34 IV PatG ist die Erfindung ist so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die mangelnde Offenbarung ist ein (formaler) Mangel der Patentanmeldung und ein selbständiger. § 34 [Anmeldung einer Erfindung, Anmeldeerfordernisse] (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt [Siehe BGBl. I/2004, S. 2599 f.
§ 34 Abs 3 PatG § 35 Abs 2 PatG § 79 Abs 3 Nr 2 PatG. Spruchkörper: 19. Senat. Tenor. In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 217 457.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch. Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist Anmeldeverfahren (§ 34 des PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) - bei elektronischer Anmeldung: 311 000 — die bis zu zehn Patentansprüche enthält : 40: 311 050 — die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils: 20: 311 100 - bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich. Anmeldetag, Mindesterfordernisse (§§ 34, 35 PatG) Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG. beim Deutschen Patent- und Markenamt oder . bei einem Patentinformationszentrum, wenn diese Stelle durch. - Inhalt (§ 34 I, III PatG) - Bezeichnung - Patentansprüche (vgl. § 14 PatG) - Beschreibung - Zeichnungen - Offenbarung der Erfindung ( § 34 IV PatG) - Einheitlichkeit der Anmeldung ( § 34 V PatG) - Zusammenfassung ( § 36 PatG) - Erfinderbenennung ( § 37 PatG) - Zahlung der Gebühren gem. PatKostG Quelle: DPMA
Dabei muss die Anweisung zum technischen Handeln so deutlich und vollständig zum Ausdruck kommen, so dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Eine Erfindung muss außerdem eine Gesetzmäßigkeit beinhalten, die zur praktischen Ausführung und zur beliebigen Wiederholbarkeit führt. [11 § 16a PatG § 17 PatG §§ 18 und 19 PatG - (weggefallen) § 20 PatG § 21 PatG § 22 PatG § 23 PatG § 24 PatG § 25 PatG; Zweiter Abschnitt - Patentamt § 26 PatG § 27 PatG § 28 PatG § 29 PatG § 30 PatG § 31 PatG § 32 PatG § 33 PatG; Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt § 34 PatG § 34a PatG § 35 PatG § 36 PatG § 37.
PatG § 34a < § 34 § 35 > Patentgesetz. Ausfertigungsdatum: 05.05.1936 § 34a PatG (1) Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit. § 34 PatG Anmeldung,insbesondere Hinterlegung..... 699 Art. 83 EPÜ Offenbarung der Erfindung..... 700 R. 31 EPÜAO Hinterlegung von biologischem Material..... 700 R. 32 EPUAO Sachverständigenlösung..... 701 R .و و EPJJAO Zugang zu biologischem. PatG § 44 i.d.F. 23.06.2021. Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt § 44 (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) 1 Der Antrag kann von dem Anmelder.
Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG Mes 5. Auflage 2020 ISBN 978-3-406-73515-8 C.H.BECK schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de steht für Kompetenz aus Tradition. Sie gründetauf über 250 Jahre juristische Fachbuch-Erfahrung durch die Verlage C.H.BECK und Franz Vahlen § 35 PatG (1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr.
§ 22c PatG § 23 PatG § 24 PatG (weggefallen) § 25 PatG (weggefallen) § 26 PatG § 27 PatG Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander § 28 PatG Dauer des Patentes § 29 PatG (weggefallen) § 30 PatG Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften § 31 PatG § 32 PatG § 33 PatG Übertragung § 34 PatG Pfandrechte § 35 PatG. § 44 PatG (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist Der Schutz unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse nach der Entscheidung GRUR 2012, 1230 - Jura - Studienarbeit 2017 - ebook 12,99 € - GRI (Patentgesetz, PatG) Änderung vom [Datum] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1, beschliesst: I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Patente, Gebrauchsmuster und ergänzenden Schutzzertifikate (Patentgesetz, PatG) Gliederungstitel vor Art. 1 1. Titel.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis.. XI Literaturverzeichnis. Urteile zu § 10 Abs. 1 PatG - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 10 Abs. 1 PatG OLG-KARLSRUHE - Urteil, 6 U 34/12 vom 08.05.201 ; vom 08.10.2017 BGBl. I S. 3546: aktuell vorher : 01.04.2014: Artikel 1 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes.
§ 82 PatG sieht in seinem Absatz 4 jedoch lediglich vor, dass der Vorsitzende einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun-despatentgericht bestimmt. Dies reicht für eine verlässliche Abstimmung der Gerichte in ihrer Terminierung nicht aus. 3. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 139 Absatz 1 Satz 3 bis 5 PatG) Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG Mes 5. Auflage 2020 ISBN 978-3-406-73515-8 C.H.BECK schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.d § 1 PatG wird zitiert von 7 anderen §§ im PatG. PatG | § 45 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen... Art. 37 PatG R. 35 PatV. 6. Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters für. a) Zahlung der Gebühren. b) Zustellung einer Zahlungsaufforderung. c) Wiedereinsetzungs verfahren. a) Nein. b) Nein, aber Angabe einer Zustellanschrift in der Europäischen Gemeinschaft. c) Ja Art. 37(2) PatG R. 34(5), (6), 93(1) PatV SI Nr. 141 von 2006.
§ 39 PatG. Patentgesetz vom 5. Mai 1936. Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Patentamt. Paragraf 39 [1. April 2014] 1 § 39. (1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. [2] Die Teilung ist schriftlich zu erklären. [3] Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden. Anwälte zum PatG. Rechtsanwältin Marion Janke MLE 18055 Rostock sehr gut (34) Rechtsanwalt Thomas Traub 66482 Zweibrücken (5) Rechtsanwalt Dirk Polishuk 67657 Kaiserslautern sehr gut (10) Alle.
§ 10 Abs. 1 PatG 202 2. Die subjektiven Merkmale des § 10 Abs. 1 PatG 205 2.1 Kenntnis des Anbieters/Lieferers . . 205 2.2 Beweisführung [ 208 2.3 Tatbestandsalternative »OffensichtHch'keit« 209 XI § 37 PatG wird zitiert von 6 anderen §§ im PatG. PatG | § 45 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen...